Dies gilt vorab, wenn komplizierte Sach- oder Rechtsfragen anstehen, also beispielsweise nicht, wenn in einem Fall nach Art. 217 StGB ein rechtskräftiges Zivilurteil vorliegt, welches Unterhaltsbeiträge ausweist. Waffengleichheit, d.h. wenn der Beschuldigte verteidigt ist, ist allein kein Grund (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 136 StPO). Nach der (restriktiven) Praxis des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV kann im Adhäsionsprozess der geschädigten Person in der Regel zugemutet werden, ihre privatrechtlichen Ansprüche ohne anwaltliche Vertretung geltend zu machen.