Daran ändert auch nichts, dass M___ seine Zivilforderung gegenüber R___ gemäss der Vereinbarung mit der Gemeinde X___ vom 12./13. Dezember 2018 im Stadium der Vermittlung zurückgezogen hat (Verfahren KR1 18 61). Die Zivilprozessordnung sieht die Fortführungslast nach Art. 65 ZPO nämlich erst mit der Zustellung der Klage an die Gegenpartei vor (DOMINIK INFANGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 2 ff. zu Art. 65 ZPO). Das heisst, dass die Zivilklage trotz des Rückzugs im Vermittlungsverfahren ohne weiteres nochmals eingereicht werden könnte und somit noch besteht.