Eine konkrete Prüfung dieser Voraussetzungen würde den Rahmen des vorliegenden Verfahrens sprengen und ist nach dem oben Gesagten (es wird eine vorläufige und summarische Prüfung verlangt) auch nicht erforderlich. Für den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs kann die Aussichtslosigkeit der Zivilforderung damit nicht klar bejaht werden, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege im Zweifelsfall zu gewähren ist (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 136 StPO mit weiteren Hinweisen).