Seite 14 Auch wenn die Strafbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB) resp. der Sachentziehung (Art. 141 StGB) nach Auffassung des beschliessenden Gerichts nicht erfüllt sind (vgl. E. 2.1 und 2.2) bedeutet das nicht zwingend, dass die Zivilklage aussichtslos ist, da für die zivilrechtliche Haftung andere Voraussetzungen als im Strafrecht gelten bzw. erfüllt sein müssen.