Die unrechtmässige Verwendung von Vermögenswerten im Nutzen des Täters oder eines andern besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (ANDREAS DONATSCH, a.a.O., N. 19 zu Art. 138 StGB). Diese Tatbestandsvariante scheitert nach Auffassung des beschliessenden Gerichts daran, dass die Gemeinde X___, jederzeit in der Lage war, M___ seinen Anspruch zu ersetzen resp. ihn schadlos zu halten. Zudem war der Anspruch von M___ der Gemeinde oder R___ nicht im Sinne von Art.