Auf seine Frage, wann das Geld ausbezahlt werde, habe R___ geantwortet, dass der Ausgang des Rekurses von M___ gegen den Beschluss des Gemeinderates X___ vom 1. April 2015 betreffend Rückerstattung bezogener Sozialhilfe abgewartet werden müsse. Weiter sei er während der Zeit von der Unterzeichnung der Abtretung am 24. November 2014 bis zur Einstellung der Unterstützungszahlungen am 31. Dezember 2014 erwiesenermassen mit CHF 1‘996.00 unterstützt worden.