betreffend den Tod seiner Mutter) abhängig machte (O2S 18 13 act. B 3, S. 4). 2.2.3 M___ begründete seinen Strafantrag/seine Strafanzeige damit (O2S 18 13 act. B 1), dass er den Erbteilungsvertrag am 4. Juni 2015 unterzeichnet habe und dieser somit - nachdem alle Erben zugestimmt hatten - rechtsgültig gewesen sei. Auf seine Frage, wann das Geld ausbezahlt werde, habe R___ geantwortet, dass der Ausgang des Rekurses von M___ gegen den Beschluss des Gemeinderates X___ vom 1. April 2015 betreffend Rückerstattung bezogener Sozialhilfe abgewartet werden müsse.