2.1.3 Der Beschwerdegegner und die Staatsanwaltschaft liessen sich - wie erwähnt (oben C.d) - nicht vernehmen. 2.1.4 Wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.