Seite 10 zogen worden, was eine illusorische Zahl sei. Mit dem E-Mail von R___ vom 2. Juni 2015 sei er zur Unterzeichnung des betrügerischen Erbteilungsvertrages gezwungen worden. Sodann habe R___ sich geweigert, seinen Erbanteil auszuzahlen, bis das Departement des Innern und Kultur über den Rekurs gegen die Verfügung der Gemeinde X___ vom 1. April 2015 entschieden habe (O2S 18 13 act. B 1, S. 3). Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Auszahlung erst erfolgen solle, wenn andere Verfahren, welche mit der Erbteilung nichts zu tun hätten, entschieden seien.