2.1.1 Die Staatsanwaltschaft sieht kein unrechtmässiges Verhalten von R___. Ihres Erachtens durften die Sozialhilfeleistungen zurückgefordert und auch eine Abtretung verlangt werden (O2S 18 13 act. B 3, S. 3). Ihres Erachtens wird auch durch das Verlangen einer allenfalls nicht erforderlichen Vollmacht kein Straftatbestand erfüllt (O2S 18 13 act. B 3, S. 4). Ebenso wenig dadurch, dass R___ die Auszahlung des Erbanteils vom Ausgang des Rekursverfahrens gegen die Gemeinde X___ (Vorwurf der Verletzung der Meldepflicht durch M___ gegenüber der Gemeinde X___ betreffend den Tod seiner Mutter) abhängig machte (O2S 18 13 act. B 3, S. 4).