Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2015 erwähnt lediglich den Tatbestand der Sachentziehung (O2S 18 13 act. B 3), nicht jedoch denjenigen der Veruntreuung, welchen der Beschwerdeführer gleichzeitig zur Anzeige gebracht hat. Weil aus der angefochtenen Verfügung nicht klar hervorgeht, ob die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Veruntreuung ebenfalls geprüft hat (und dies nur nicht explizit erwähnt hat) oder ob diesbezügliche Abklärungen unterlassen wurden, wird das Obergericht im Folgenden diesen Straftatbestand ebenfalls in seine Beurteilung miteinbeziehen.