Nach der Lehre (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9b und 9e zu Art. 396 StPO; ANDREAS J. KELLER, a.a.O., N. 15 zu Art. 396 StPO) ist eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde nicht möglich. Ebenso wenig kann diese auf Tatbestände ausgeweitet werden, welche in der angefochtenen Verfügung nicht behandelt wurden (PATRICK GUIDON, a.a.O., N. 9b zu Art. 396 StPO; PATRICK GUIDON Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 390 und 543 mit weiteren Hinweisen).