Insgesamt ist somit beiden Beschwerdeführern für die Aufwendungen ihrer Vertreter eine Entschädigung im Betrag von insgesamt je Fr. 2‘800.20 zu Lasten der Staatskasse auszurichten. Seite 10 Demnach beschliesst das Obergericht: 1. Die Verfahren O2S 18 9 und O2S 18 11 werden vereinigt. 2. In Gutheissung der Beschwerden wird die Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts (SE3 18 7 und SE3 18 8) vom 25. April 2018 aufgehoben und die Sache zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.