3.2 Art. 436 StPO regelt die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren unter Verweis auf die Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO. Gemäss Art. 436 Abs. 3 StPO haben die Parteien für den Fall der Aufhebung eines Entscheids nach Art. 409 StPO (Aufhebung und Rückweisung) Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens. Obschon Art. 436 Abs. 3 StPO dem Wortlaut nach nur auf die Aufhebung im Berufungsverfahren (Art. 409 StPO) verweist, wird dafürgehalten, die Bestimmung auch auf Beschwerdeentscheide gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO anzuwenden