gemäss Strafbefehl auferlegten Betrags am 12. Oktober 2017 erfolgte und jene bezüglich des B___ gemäss Strafbefehl auferlegten Betrags am 25. Oktober 2017 (VI-act. 89). Beide Beschwerdeführer haben ihre Rechtsvertreter somit erst nach Zahlungsaufgabe beauftragt. Schon bei Berücksichtigung dieses zeitlichen Ablaufs des Sachverhalts ist die Begründung der Vorinstanz, es bestehe kein Zweifel daran, dass die beiden anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sich über die Tragweite ihres Handels bewusst gewesen seien und mit der Bezahlung unmissverständlich auf ihr Einspracherecht verzichtet hätten, nicht nachvollziehbar.