Beschwerdeführer gerade nicht auf ihre Einspracherechte verzichten wollten. c. Die in Frage stehenden Strafbefehle datieren beide vom 10. Oktober 2017 und wurden den Beschwerdeführern, die damals noch nicht anwaltlich vertreten waren, direkt zugestellt (VI-act. 52a und 52b). A___ beauftragte in der Folge mit Vollmacht vom 19. Oktober 2017 einen Rechtsvertreter (VI-act. 53a), während B___ mit Vollmacht vom 26. Oktober 2017 (VI-act. 57) ebenfalls einen Rechtsvertreter bestellte. Aus der bei der Gerichtskasse eingeholten Auskunft in den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Zahlungsaufgabe bezüglich des A___ gemäss Strafbefehl auferlegten