Seite 6 vorliegenden Zusammenhang deshalb von Bedeutung, weil die - nach Auffassung der Vorinstanz einen konkludenten Einspracheverzicht bedeutende - Bezahlung der Strafbefehle je noch während laufender Einsprachefrist erfolgten. Die Einreichung der Einsprachen innert derselben kurzen Einsprachefrist stellt nämlich eine ausdrückliche, unmissverständliche und nicht weiter interpretationsbedürftige Erklärung dar, welche klar gegen den Schluss spricht, dass die Beschwerdeführer je die Absicht gehabt hätten, auf eine Einsprache zu verzichten.