Ein solcher Verzicht auf verfassungsmässige Garantien ist nur verbindlich, wenn er unter Bedingungen erfolgt, die keinen Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Erklärende unbeeinflusst handelt und sich über die Tragweite seines Handelns bewusst ist. Auf den gerichtlichen Rechtsschutz kann nur der informierte Beschuldigte wirksam verzichten. Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Verzicht unzweideutig vorliegt und nicht auf einer dem Fairnessprinzip widersprechenden Weise zustande gekommen ist.