1.1 Mit der vorliegenden Beschwerde ist ein erstinstanzlicher Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts angefochten. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte ist, ausgenommen im Zusammenhang mit der hier nicht einschlägigen Bestimmung über verfahrensleitende Entscheide, die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0). Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO liegen keine vor.