Weder die Vorinstanz noch die ebenfalls dazu eingeladene Staatsanwaltschaft machten von der Möglichkeit Gebrauch, eine Stellungnahme einzureichen. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs wurden die Beschwerden an der Sitzung der zweiten Abteilung des Obergerichts vom 4. Dezember 2018 vereinigt, gemeinsam beraten und in einem Urteil erledigt, nachdem auch bereits die Vorinstanz die die Beschwerdeführer betreffenden Verfahren in einem Urteil behandelt hatte. Das Obergericht hiess die Beschwerden gut und hob den vorinstanzlichen Entscheid auf. Die Sache wurde zur materiellen Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.