D. Der zuständige Einzelrichter des Kantonsgerichts behandelte die beiden Verfahren aufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam und erliess am 25. April 2018 eine Verfügung betreffend beide Verfahren. Er stellte darin fest, dass A___ am 12. Oktober 2017 und B___ am 25. Oktober 2017 je die ihnen auferlegte Busse und Verfahrenskosten bezahlt hätten. Die Rechnungen seien somit bezahlt worden, bevor sie jeweils Einsprache erhoben hätten. Die Bezahlung der Rechnungen stelle einen konkludenten Einspracheverzicht dar. Durch die Zahlung hätten beide Beschuldigten die Strafbefehle vom 10. Oktober 2017 akzeptiert.