{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-18-11_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2018/OG-20181204-O2S-18-11-20190225.pdf", "Checksum": "ca0f52f1c3438fb524558100bdfc2ee6"}, "Scrapedate": "2025-10-27", "Num": ["O2S-18-11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-18-11"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  4. Dezember 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O2S 18 9 O2S 18 11  \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer 1 A___ Beschuldigter 1  \nverteidigt durch: RA AA___  \nBeschwerdeführer 2 B___ Beschuldigter 2  \nverteidigt durch: RA BB___  \n  Beschwerdegegner Einzelrichter des Kantonsgerichts Appe"}], "ScrapyJob": "446973/43/2118", "Zeit UTC": "27.10.2025 17:07:02", "Checksum": "d60637a1bca38c2f11fc4dd9c3d39fe6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-18-11\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  4. Dezember 2018   \nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O2S 18 9 O2S 18 11  \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer 1 A___ Beschuldigter 1  \nverteidigt durch: RA AA___  \nBeschwerdeführer 2 B___ Beschuldigter 2  \nverteidigt durch: RA BB___  \n  Beschwerdegegner Einzelrichter des Kantonsgerichts Appe\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 4. Dezember 2018\n\nMitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg\nOberrichterin D. Sieber\nOberrichter R. Krapf, S. Plachel, Dr. M. Winiger\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O2S 18 9\nO2S 18 11\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer 1 A___\nBeschuldigter 1\nverteidigt durch: RA AA___\n\nBeschwerdeführer 2 B___\nBeschuldigter 2\nverteidigt durch: RA BB___\n\nBeschwerdegegner Einzelrichter des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden,\nVorinstanz Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen\n\nAnklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nBeigeladene vertreten durch: StA C___, Schützenstrasse 1 A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung des\nEinzelrichters des Kantonsgerichts SE3 18 7 und SE3 18 8\nvom 25. April 2018\nRechtsbegehren\n\na) von A___ (Beschwerdeführer 1):\n1. Die Verfügung von Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden (Einzelrichter) vom\n25.04.2018 sei aufzuheben (Verfahren SE3 18 7 und SE3 18 8);\n2. Es sei festzustellen, dass die Einsprache gültig erfolgt ist;\n3. Das Strafverfahren sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Auflage, auf die\nEinsprache gegen den Strafbefehl einzutreten, das Hauptverfahren durchzuführen und\nin der Sache materiell zu entscheiden;\n4. Eventualiter sei der Beschwerdeführer von Schuld und Strafe freizusprechen;\n5. Es seien die Vorakten beizuziehen;\n6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.\n\nb) von B___ (Beschwerdeführer 2)\n1. Die Verfügung vom 25. April 2018 sei aufzuheben.\n2. Der Beschuldigte und Beschwerdeführer sei von Schuld und Strafe freizusprechen.\nAlles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates.\n\nc) der Vorinstanz und Beschwerdegegnerin:\n(Verzicht auf Stellungnahme mit Verweis auf vorinstanzliche Entscheidbegründung).\n\nd) der beigeladenen Staatsanwaltschaft:\n(Verzicht auf Stellungnahme).\n\nSachverhalt\n\nA. A___ (Beschwerdeführer und Beschuldigter 1, Verfahren O2S 18 9) und B___\n(Beschwerdeführer und Beschuldigter 2; Verfahren O2S 18 11) gehörten zu einem\nBauarbeiter-Team - B___ als baustellenverantwortlicher Polier, A___ als\nVerkaufsverantwortlicher und als einziger Deutschsprachiger auf der Baustelle auch in der\nFunktion als Dolmetscher -, das Ende 2016 eine Gewässerverschmutzung verursachte, als\nbei Bauarbeiten im Rahmen des Anschlusses der ARA Speicher an den Abwasserverband\nAltenrhein Bohrschlamm von der Bohrstelle Oberach/Zweibrücken in die Goldach gelangte.\n\nSeite 2\nB. Beide Beschwerdeführer wurden von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\ngestützt auf Strafbestimmungen im Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer\n(Gewässerschutzgesetz [GSchG], SR 814.20) je mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2017 zu\neiner bedingten Geldstrafe und einer Busse verurteilt.\n\nC. Am 20. bzw. 25. Oktober 2017 erhoben die Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft je\neine Einsprache gegen den sie betreffenden Strafbefehl. In der Folge führte die\nStaatsanwaltschaft ergänzende Abklärungen durch und überwies nach deren Abschluss die\nAkten in beiden Verfahren an das Kantonsgericht zur Durchführung des Hauptverfahrens.\n\nD. Der zuständige Einzelrichter des Kantonsgerichts behandelte die beiden Verfahren\naufgrund des engen Sachzusammenhangs gemeinsam und erliess am 25. April 2018 eine\nVerfügung betreffend beide Verfahren. Er stellte darin fest, dass A___ am 12. Oktober 2017\nund B___ am 25. Oktober 2017 je die ihnen auferlegte Busse und Verfahrenskosten\nbezahlt hätten. Die Rechnungen seien somit bezahlt worden, bevor sie jeweils Einsprache\nerhoben hätten. Die Bezahlung der Rechnungen stelle einen konkludenten\nEinspracheverzicht dar. Durch die Zahlung hätten beide Beschuldigten die Strafbefehle\nvom 10. Oktober 2017 akzeptiert. Auf diesen Verzicht könne nicht mehr nachträglich\nzurückgekommen werden. Weil die erst später erhobenen Einsprachen gegen die\nStrafbefehle somit ungültig seien, schrieb der Einzelrichter die Verfahren als erledigt ab und\nstellte fest, die Strafbefehle der Staatsanwaltschaft vom 10. Oktober 2017 (U 17 372 und U\n17 570) seien damit rechtskräftig.\n\n"}