Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er verpflichtet ist, sobald es ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton Appenzell Ausserrhoden diese Entschädigung zurückzuzahlen und seinem Rechtsbeistand die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. Seite 11 Gestützt darauf beschliesst das Obergericht: