RA AA___ reichte am 18. Juli 2018 eine Honorarnote ein und machte gestützt darauf eine Entschädigung im Betrag von CHF 1‘491.90 geltend (act. B10). Dem ausgewiesenen Zeitaufwand von 5 Stunden und 55 Minuten entsprechend zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen ergibt sich damit folgende Entschädigung, welche angesichts der Seite 10 erwartungsgemäss angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Eingabe, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, auch im Vergleich mit anderen Fällen insgesamt gerade noch als angemessen betrachtet werden kann: