In der zum Zeitpunkt der Gewährung der amtlichen Verteidigung gültigen Fassung der im Kanton Appenzell Ausserrhoden anwendbaren Verordnung über den Anwaltstarif (Anwaltstarif, bGS 145.53) war für die amtliche Verteidigung gemäss Art. 24 Abs. 1 Anwaltstarif ein reduziertes Honorar im Betrag von CHF 170.-- pro Stunde festgelegt. Gemäss Schlussbestimmungen ist das im Zeitpunkt der Bewilligung der amtlichen Verteidigung geltende Recht massgebend, was bedeutet, dass im vorliegenden Fall dieser bis Ende 2018 gültige Stundensatz von CHF 170.-- anzuwenden ist (vgl. Art. 27 Abs. 3 Anwaltstarif).