3.1. Art. 428 StPO regelt die Kostentragungspflicht im Beschwerdeverfahren. Gemäss dessen Abs. 1 tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Die Beschwerde wurde gutgeheissen und es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 500.-- (Art. 29 Abs. 1 lit. a Gebührenordnung, bGS 233.3) vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.