Entsprechend wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Verfahrens SV 18 1219 (wobei im vorliegenden Fall u.U. eine Erledigung des Verfahrens im abgekürzten Verfahren in Frage kommen wird, vgl. angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2018, Ziff. 4) im Rahmen der Anträge betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen ans urteilende Gericht darüber zu befinden haben, ob die Kosten des amtlichen Verteidigers letztlich vom Beschwerdeführer zu tragen sein werden oder nicht (vgl. zum Ganzen auch NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O. N. 10 zu Art. 135 StPO).