Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers aber am Ende des Verfahrens festzulegen haben (Art. 135 Abs. 2 StPO). Entsprechend wird die Staatsanwaltschaft nach Abschluss des Verfahrens SV 18 1219 (wobei im vorliegenden Fall u.U. eine Erledigung des Verfahrens im abgekürzten Verfahren in Frage kommen wird, vgl. angefochtene Verfügung vom 22. Juni 2018, Ziff.