Im - vorliegend gegebenen - Fall einer notwendigen Verteidigung setzt die Bestellung eines amtlichen Verteidigers daher auch keinen Nachweis einer finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus (vgl. dazu BGE 139 IV 113, m.w.H.). Die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, seine Verteidigung selbst zu finanzieren, sind daher im Zusammenhang mit der im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beantwortenden Frage, ob dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung zu gewähren sei oder nicht, (noch) nicht entscheidend.