1 StPO anzuordnende amtliche Verteidigung (nachträglich) allenfalls erübrigen würde. Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens stellte RA AA___ zusätzlich explizit klar, er habe nie ein Mandat als blosser Privatverteidiger angenommen und würde er ansonsten sofort niederlegen (Beschwerde, S. 3 unten). Würde das bei der Staatsanwaltschaft bereits am 16. Juni 2018 von RA C___ gestellte und am 19. Juni 2018 von RA AA___ wiederholte Gesuch um amtliche Verteidigung somit nicht bewilligt, stünde der Beschwerdeführer ohne Anwalt da, was angesichts der Tatsache, dass im Untersuchungsverfahren SV 18 1219