am 19. Juni 2018 als privater Wahlverteidiger des Beschwerdeführers gehandelt, so hätte offensichtlich kein Anlass dazu bestanden, das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verteidigung ausdrücklich zu erneuern. Es besteht unter den gegebenen Umständen schlichtweg keine Grundlage, um anzunehmen, der Beschwerdeführer habe mit RA AA___ einen Wahlverteidiger bestimmt, so dass sich die im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO anzuordnende amtliche Verteidigung (nachträglich) allenfalls erübrigen würde.