g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) sind Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich verpflichtet, (gerade als Pikettverteidiger) amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen. Ein Anwalt, der von einer notwendig zu verteidigenden Person für eine Vertretung angefragt wird, muss aber, damit ihm das Pflichtmandat zuzumuten ist, zwingend die Möglichkeit haben, den Antrag auf Einsetzung als Offizialverteidiger zu stellen, sei es, dass die Finanzierung nicht privat sichergestellt werden kann oder dass die Verteidigung eine private Finanzierung aus anderen Gründen nicht annehmen will.