Dass sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärte, dass RA C___ als Verteidiger bei der ersten Einvernahme beigezogen wurde, bedeutet nicht, dass dieser damit automatisch über ein Mandat als privater Wahlverteidiger des Beschwerdeführers verfügte. Nicht der Beschwerdeführer, sondern die Staatsanwaltschaft hatte RA C___ in seiner Funktion als Pikettverteidiger aufgeboten. Gemäss Art. 12 lit. g des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) sind Anwältinnen und Anwälte grundsätzlich verpflichtet, (gerade als Pikettverteidiger) amtliche Pflichtverteidigungen zu übernehmen.