2.2 Liegt ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung drauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Bestellt die beschuldigte Person nicht von sich aus einen Verteidiger (sog. Wahlverteidigung), hat die Verfahrensleitung - im Untersuchungsverfahren SV 18 1219 die Staatsanwaltschaft - von Amtes wegen eine amtliche Verteidigung anzuordnen (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Diese amtliche Verteidigung bei notwendiger Verteidigung ist die logische Konsequenz aus den Überlegungen, die hinter der notwendigen Verteidigung stehen (vgl. zum Ganzen NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 1 ff.