b. Art. 130 StPO legt fest, in welchen Fällen eine notwendige Verteidigung angezeigt ist. Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss eine beschuldigte Person u.a. dann zwingend verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht. c. Dem Beschwerdeführer wird eine massive Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 4 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) vorgeworfen. Art. 90 Abs. 3 SVG sieht für ein solches sog. Raserdelikt eine Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren vor.