Seite 3 Erwägungen 1. Formelles 1.1 Gegen die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Ausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO bestehen nicht.