a) des Beschwerdeführers: 1. Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juni 2018 im Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer (SV 18 1219 / BWE) sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung in der Strafsache wegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG zu gewähren, ev. zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) der Beschwerdegegnerin: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen, 2. unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt