{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-18-10_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2019/OG-20190312-O2S-18-10-20190627.pdf", "Checksum": "d846813bc25c62e239ac28b36e0477b6"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-18-10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-18-10"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  12. März 2019  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, Dr. M. Winiger, B. Oberholzer Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O2S 18 10   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ \n verteidigt durch: RA AA___  \n Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden   \n vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau  \n Gegenstand Amtliche V"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:53", "Checksum": "58e83beb1324047523f7cf764160f0a3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-18-10\nRegeste:\nObergericht Appenzell Ausserrhoden  2. Abteilung   \nBeschluss vom  12. März 2019  \nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterin D. Sieber Oberrichter R. Krapf, Dr. M. Winiger, B. Oberholzer Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer   \nVerfahren Nr. O2S 18 10   \nSitzungsort Trogen  \n Beschwerdeführer A___ \n verteidigt durch: RA AA___  \n Beschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden   \n vertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau  \n Gegenstand Amtliche V\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n2. Abteilung\n\nBeschluss vom 12. März 2019\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler\nOberrichterin D. Sieber\nOberrichter R. Krapf, Dr. M. Winiger, B. Oberholzer\nObergerichtsschreiberin A. Mauerhofer\n\nVerfahren Nr. O2S 18 10\n\nSitzungsort Trogen\n\nBeschwerdeführer A___\n\nverteidigt durch: RA AA___\n\nBeschwerdegegnerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\n\nvertreten durch: StA B___, Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau\n\nGegenstand Amtliche Verteidigung\nBeschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft\nAppenzell Ausserrhoden vom 22.06.2018 (SV 18 1219)\nRechtsbegehren\n\na) des Beschwerdeführers:\n1. Ziffer 1 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden vom 22. Juni\n2018 im Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer (SV 18 1219 / BWE) sei\naufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die amtliche Verteidigung in der Strafsache\nwegen des Vorwurfs einer Geschwindigkeitsüberschreitung nach Art. 90 Abs. 3 und 4\nSVG zu gewähren, ev. zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz\nzurückzuweisen.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.\n\nb) der Beschwerdegegnerin:\n1. Die Beschwerde sei abzuweisen,\n2. unter Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers.\n\nSachverhalt\n\nA. A___ (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) wurde am 16. Juni 2018 von der Polizei\nangehalten, als er mit seinem Motorrad ausserorts nach Abzug des Toleranzwertes mit\neiner Geschwindigkeit von 154 km/h anstatt mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von\n80 km/h gefahren war. Sein Motorrad wurde sichergestellt und der Beschwerdeführer, dem\nder Führerausweis abgenommen wurde, zum Polizeikommando nach Herisau verbracht.\n\nB. Die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend auch: Staatsanwaltschaft\nbzw. Beschwerdegegnerin) eröffnete eine Untersuchung wegen\nGeschwindigkeitsüberschreitung und führte am 16. Juni 2018 in Herisau die erste\nEinvernahme mit dem Beschwerdeführer als beschuldigter Person durch. Da der\nBeschwerdeführer keinen Anwalt nennen konnte, wurde von Amtes wegen eine\nVerteidigung bestellt und Pikettverteidiger RA C___ aufgeboten. RA C___ gab einen\nAntrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung zu Protokoll.\n\nC. Am 19. Juni 2018 teilte RA AA___ der Beschwerdegegnerin mit, in Absprache mit dem\nBeschwerdeführer und mit RA C___ würde er das Mandat für den Beschwerdeführer gerne\nweiterführen und ersuche entsprechend um Gewährung der amtlichen Verteidigung,\nwährend sich Kollege RA C___ aus der Pikettentschädigung bezahlt mache. Der Grund für\n\nSeite 2\nden Anwaltswechsel sei, dass der Beschwerdeführer ohne Fahrbewilligung neben seiner\nFamilie mit zwei Kindern schlichtweg keine zeitlichen Ressourcen für die Wege zum Büro\nvon RA C___ nach Wil und zurück zu seinem Wohnort in Buchs habe.\n\nD. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 teilte die Staatsanwalt hierauf mit, es bestehe kein\nVorbehalt gegen den Anwaltswechsel, dieser sei in der konkreten Situation\nnachvollziehbar. Es liege zwar ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor, aber aufgrund\ndes festgestellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass die rechtliche\nBeurteilung des Vorfalls und die Festlegung des Strafmasses keine Schwierigkeiten bieten\nwürden. Es sei nicht abschliessend geklärt, ob der Beschwerdeführer als bedürftig gelten\nkönne. Jedoch sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, der sich bisher den Betrieb\neines Motorrades geleistet habe, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft angesichts der zu\nerwartenden Einsparungen nach dem Einzug des Motorrades in der Lage sei, seine\nVerteidigung ohne unzumutbare Einschränkungen selber zu finanzieren. Deshalb werde\ndas Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen.\n\nE. Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Beschwerdeführer am 28. Juni 2018 beim\nObergericht eingereichte Beschwerde, mit welcher die Aufhebung der angefochtenen\nVerfügung verlangt und um die Gewährung der amtlichen Verteidigung im\nUntersuchungsverfahren SV 18 1219 ersucht wird. Das gleichzeitig eingereichte Gesuch\num amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Obergericht wurde\nvom Einzelrichter mit Verfügung vom 25. Juli 2018 gutgeheissen und RA AA___ als\namtlicher Verteidiger im Beschwerdeverfahren eingesetzt. Am 11. Juli 2018 reichte die\nStaatsanwaltschaft eine Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragte deren\nAbweisung. Es wurde kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt und keine mündliche\nVerhandlung angeordnet.\n\n"}