Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung die Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO (im Falle einer Erscheinungspflicht) ohnehin nur greift, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz, wobei ein bewusster Verzicht Kenntnis der Konsequenzen der unterlassenen Teilnahme voraussetzt (BGE 140 IV 86 E. 2.6 S. 91). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer noch im Januar 2017 vorschlug, die Einvernahme rechtshilfeweise in Deutschland durchzu-