gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) fest, dass derjenige, der eine Vorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, nicht verpflichtet ist, dieser Folge zu leisten. Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt (Art. 69 Abs. 2 IRSG). Wollen die schweizerischen Behörden den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten befragen, können sie den ausländischen Staat rechtshilfeweise um Einvernahme ersuchen. Dabei kann jener Staat gegebenenfalls die in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel anwenden, um den Beschuldigten zum Erscheinen zu veranlassen (zum Ganzen BGE 140 IV 86 E. 2.2 – 2.5 S. 89 ff;