205 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft und überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). In der Vorladung ist auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens hinzuweisen (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO). Befindet sich eine Person im Ausland, ist sie nicht verpflichtet, der Vorladung einer schweizerischen Behörde Folge zu leisten.