Aus den Erwägungen: 2. Materielles 2.1 Standpunkt des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Vorladung zu der auf den 16. Oktober 2017 angesetzten Einvernahme in Herisau erst am 12. Oktober 2017 erhalten habe. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2017 habe er die Staatsanwaltschaft informiert, dass er an der Einvernahme infolge Kinderbetreuung, Pflege der Grossmutter sowie wegen eines Unfalls nicht teilnehmen könne. Zudem könne er sich als arbeitsloser Harz 4 Empfänger eine Bahnfahrt in die Schweiz für ca. € 170 nicht leisten.