{"Signatur": "AR_OG_002", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_002_O2S-17-6-ARGVP-2018-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2018/OG-20180814-O2S-17-6-20190901-ARGVP-2018-3737.pdf", "Checksum": "54a2a6adfb4b1b22f62f151f343553d4"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O2S-17-6 ARGVP 2018 3737"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung O2S-17-6 ARGVP 2018 3737"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 30/2018, Nr. 3737 \nDie Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO gilt nicht für eine im Ausland lebende Person. 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Mangels einer Erscheinungspflicht \nbraucht nicht geprüft zu werden, ob die vom Vorgeladenen vorgebrachten Gründe für seine Abwesenheit ent-\nschuldbar sind. \nEntscheid des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.08.2018, O2S 17 16 \nAus den Erwägungen: \n2. Materielles \n2.1 Standpunkt des Beschwerdeführers\n\nAR GVP 30/2018, Nr. 3737\n\nDie Rückzugsfiktion nach Art. 355 Abs. 2 StPO gilt nicht für eine im Ausland lebende Person. Eine ins\nAusland zugestellte Vorladung hat lediglich den Charakter einer Einladung. Mangels einer Erscheinungspflicht\nbraucht nicht geprüft zu werden, ob die vom Vorgeladenen vorgebrachten Gründe für seine Abwesenheit entschuldbar sind.\n\nEntscheid des Obergerichts, 2. Abteilung, 14.08.2018, O2S 17 16\n\nAus den Erwägungen:\n2. Materielles\n2.1 Standpunkt des Beschwerdeführers\nDer Beschwerdeführer macht geltend, dass er die Vorladung zu der auf den 16. Oktober 2017 angesetzten\nEinvernahme in Herisau erst am 12. Oktober 2017 erhalten habe. Mit E-Mail vom 15. Oktober 2017 habe er die\nStaatsanwaltschaft informiert, dass er an der Einvernahme infolge Kinderbetreuung, Pflege der Grossmutter\nsowie wegen eines Unfalls nicht teilnehmen könne. Zudem könne er sich als arbeitsloser Harz 4 Empfänger\neine Bahnfahrt in die Schweiz für ca. € 170 nicht leisten. Des Weiteren sei mit der Staatsanwaltschaft noch im\nJanuar 2017 vereinbart worden, dass allfällige Einvernahmen rechtshilfeweise in Deutschland erfolgen würden.\nEr sei deshalb überrascht gewesen, dass er nach Herisau vorgeladen worden sei. Unentschuldigtes Fernbleiben könne ihm deshalb nicht vorgeworfen werden. Das Verfahren sei zwecks Fortführung der Ermittlungen\nwieder aufzunehmen.\n\n2.2 Würdigung\nWer sich in der Schweiz aufhält und von einer Strafbehörde vorgeladen wird, hat der Vorladung Folge zu leisten (Art. 205 Abs. 1 StPO). Im Falle einer Verhinderung ist die Behörde unverzüglich zu informieren. Die Verhinderung ist zu begründen und so weit wie möglich zu belegen (Art. 205 Abs. 2 StPO). Als Gründe für eine\nVerhinderung kommen namentlich Krankheit, berufliche oder auch gesellschaftliche und private Verpflichtungen oder aber wichtigere familiäre Anlässe in Betracht (JONAS W EBER, in: Basler Kommentar, StPO, 2014, N 5\nzu Art. 205 StPO). Wer einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge leistet, kann mit Ordnungsbusse bestraft\nund überdies polizeilich vorgeführt werden (Art. 205 Abs. 4 StPO). Bleibt eine gegen den Strafbefehl Einsprache erhebende Person trotz Vorladung einer Einvernahme unentschuldigt fern, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 355 Abs. 2 StPO). In der Vorladung ist auf die Rechtsfolgen des unentschuldigten Fernbleibens hinzuweisen (Art. 201 Abs. 2 lit. f StPO). Befindet sich eine Person im Ausland, ist sie nicht verpflichtet,\nder Vorladung einer schweizerischen Behörde Folge zu leisten. Etwas anderes gilt nur, wenn sie sich freiwillig\nin die Schweiz begibt und ihr die Vorladung dort zugestellt werden kann. Die ins Ausland zugestellte Vorladung\nhat mithin lediglich den Charakter einer Einladung. Zwangsandrohungen, wie etwa jene nach Art. 355 Abs. 2\nStPO, dürfen mit der Vorladung nicht verbunden werden. Leistet die beschuldigte Person der Vorladung (entschuldigt oder unentschuldigt) keine Folge, dürfen ihr keinerlei rechtliche oder tatsächliche Nachteile auferlegt\nwerden. Grund dafür ist der Umstand, dass sich die schweizerische Staatsgewalt auf das hiesige Staatsgebiet\nbeschränkt. Was die sich im Ausland aufhaltenden Personen zu tun oder zu unterlassen haben, bestimmt einzig der jeweilige ausländische Staat. Die Schweiz selber lässt es folgerichtig ebenso wenig zu, dass ausländische Staaten Zwang auf den sich hier befindlichen Beschuldigten ausüben. So hält Art. 69 Abs. 1 des Bundes-\n\nSeite 1/2\nGerichtsentscheid AR GVP 30/2018, Nr. 3737\n\ngesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) fest, dass derjenige, der eine\nVorladung zum Erscheinen vor einer ausländischen Behörde entgegennimmt, nicht verpflichtet ist, dieser Folge\nzu leisten. Vorladungen, die Zwangsandrohungen enthalten, werden nicht zugestellt (Art. 69 Abs. 2 IRSG).\nWollen die schweizerischen Behörden den sich im Ausland aufhaltenden Beschuldigten befragen, können sie\nden ausländischen Staat rechtshilfeweise um Einvernahme ersuchen. Dabei kann jener Staat gegebenenfalls\ndie in seinem Recht vorgesehenen Zwangsmittel anwenden, um den Beschuldigten zum Erscheinen zu veranlassen (zum Ganzen BGE 140 IV 86 E. 2.2 – 2.5 S. 89 ff; vgl. auch Kapitel III / Art. 8 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR 0.351.1]).\n\n"}