2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, werden der Beschwerdeführerin A___ auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten vorläufig auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO.