Seite 14 Es wird festgestellt, dass das volle Honorar im Sinne von Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO CHF 1‘897.30 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) beträgt. 3.3 Der Beschwerdegegner hat im Beschwerdeverfahren obsiegt, weshalb er gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO grundsätzlich Anspruch auf eine angemessene Entschädigung hätte. Mangels eines entsprechenden Antrags muss in casu jedoch nicht darüber entschieden werden22. 22 SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 12 zu Art. 429 StPO.