Mit Verfügung vom 22. September 2017 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt (act. B 12). Ihr Rechtsvertreter, RA AA___, macht einen Aufwand von 7,5 Stunden bzw. eine Entschädigung in Höhe von CHF 1‘546.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend (act. B 32), was sich als tarifkonform erweist (vgl. Art. 24 Anwaltstarif, bGS 145.53) und zuzusprechen ist. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO.