Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden die Kosten vorläufig auf die Staatskasse genommen, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin nach Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. b StPO. 3.2 Die unterlegene Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO keinen Anspruch auf Entschädigung im Beschwerdeverfahren.