2.7 Zusammenfassend sind die geltend gemachten Verletzungen des Berufsgeheimnisses bereits verjährt, bezüglich der anderen Straftatbestände, deren Verletzung die Beschwerdeführerin rügt, sind die genannten Anhaltspunkte zu schwach, als dass die Staatsanwaltschaft weitere Untersuchungen hätte vornehmen müssen. Im Ergebnis ist die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. März 2017 daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten