Die Verjährungsfrist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Frist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (Art. 97 Abs. 3 StGB); mit „Urteil“ sind nicht nur verurteilende, sondern auch freisprechende erstinstanzliche Erkenntnisse gemeint19. Nach PATRICK GUIDON20 ist dem Entscheid der Sachverhalt bei der Beschlussfassung zugrunde zu legen.