Seite 12 Trotzdem ist die Beschwerde aber nicht gutzuheissen, sondern aus folgenden Gründen abzuweisen: Bei der Verletzung des Berufsgeheimnisses handelt es sich um ein Vergehen; die Strafandrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Es ist lediglich die vorsätzliche Tatbegehung strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt18. Die Verjährungsfrist beträgt somit 10 Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).